Jede Pflege-Minute zählt – Wissenswertes zum Antrag auf Pflegeleistungen

Pflegebedürftigkeit ist nicht ausschließlich eine Sache des Alters. Auch infolge von Unfällen kann es früher als einem lieb ist zu pflegerischen Abhängigkeiten im alltäglichen Leben kommen. Wer Unterstützung bei der Körperpflege, beim Anziehen oder im Haushalt benötigt, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Pflegestufe vorliegt und wie hoch die Leistungen dementsprechend ausfallen, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einer individuellen Prüfung des Falles.

Jeder pflegerischen und hauswirtschaftlichen Verrichtung wird ein bestimmter Zeitaufwand angerechnet. Zusammengezählt wird so die Pflegestufe ermittelt. Dabei unterscheidet man mittlerweile fünf Pflegestufen:

• Pflegestufe 0 (bei eingeschränkter Alltagskompetenz z.B. bei Demenz)

• Pflegestufe 1 (45 Minuten Grundpflege, 45 Minuten hauswirtschaftliche Tätigkeiten)

• Pflegestufe 2 (120 Minuten Grundpflege, 60 Minuten hauswirtschaftliche Tätigkeiten)

• Pflegestufe 3 (4 Stunden Grundpflege, 60 Minuten hauswirtschaftliche Tätigkeiten)

• Härtefall (6 Stunden Grundpflege, davon mindestens 3 Stunden Nachts)

Ein Antrag auf Pflegeleistungen muss bei der jeweiligen Kasse schriftlich erfolgen

Er kann jedoch erst gestellt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate lang besteht. Dabei genügt ein kurzes formloses Anschreiben mit der Bitte um eine kurzfristige Begutachtung. Der MDK setzt daraufhin umgehend eine Prüfung des Pflegeaufwandes an. Vor Antragsstellung lohnt es sich, ein so genanntes Pflegetagebuch zu führen, in dem genau notiert ist, wofür wie viel Hilfe im Alltag benötigt wird. Orientierungswerte bei der zeitlichen Bemessung des pflegerischen Aufwandes stellen die meisten gesetzlichen Krankenkassen kostenlos zur Verfügung.

Einige Dinge werden gelegentlich vom MDK übersehen

Verrichtungen, die einen höheren Zeitaufwand erfordern, sollte man unbedingt bei der Begutachtung erwähnen, wie etwa:

• Hilfe bei der Lagerung durch eine zweite Person

• Zurückbringen von Demenzkranken mit Hinlauftendenz

• Säubern von Händen und Gesicht nach dem Essen

• Begleitung zur Toilette bei häufigem Harndrang

• Zerkleinern der Nahrung bei Schluckbeschwerden

Da jede Minute entscheidend für die Pflegeeinstufung ist, sollte wirklich alles erwähnt werden, auch wenn es dem Betroffenen peinlich sein könnte.

Spätestens nach fünf Wochen muss über den Fall entschieden werden

Wer mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, kann binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Dabei kann man sich auch an einen Anwalt oder an freie Wohlfahrtsverbände wie die Caritas oder die Diakonie wenden. Erhöht sich der Pflegebedarf im Laufe der Zeit, kann ein Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe gestellt werden.


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