Pflegeversicherung: So berechnet man den Beitragssatz!

Die Pflegeversicherung ist ein Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung und kommt im Falle der Pflegebedürftigkeit einer Person oder der häuslichen Pflege eines Angehörigen zum Einsatz. Aufgrund einer immer älter werdenden Gesellschaft kommt ihr eine stetig wachsende Bedeutung zu.

Die sich aus dem Beitragssatz ergebende Abgabe setzt sich aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zusammen. Versicherungspflichtig sind alle Beschäftigten, die gesetzlich oder freiwillig krankenversichert sind. Privat krankenversicherte Personen sind verpflichtet, sich eigenständig gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.

Reguläre Beiträge

Der reguläre Beitragssatz liegt bei 0,975 Prozent des Bruttoeinkommens und ist jeweils von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu leisten. Kinderlose Beschäftigte, die älter als 23 Jahre und nach dem 01. Januar 1940 geboren sind, zahlen einen einseitig zu leistenden Zuschlag von 0,25 Prozent, sodass ihr Gesamtbeitrag bei 1,25 Prozent liegt. Hinter dieser Regelung verbirgt sich der Sozialgedanke, dass kinderlose Personen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit von der Gemeinschaft und kinderreichen Familien profitieren und es an eigenen Kindern mangelt, die sich sowohl menschlich als auch finanziell um diesen Personenkreis kümmern. Als Nachweis der Elternschaft ist der geänderte Eintrag in der Lohnsteuerkarte ausreichend.

Sachsen als Ausnahme

Bei der Höhe des Beitragssatzes stellt das Bundesland Sachsen eine Ausnahme dar. Zum Ausgleich der Arbeitgeberbelastung wurde 1996 der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, dem sich alle Bundesländer, mit Ausnahme von Sachsen, anschlossen. Seitdem müssen nun die Arbeitnehmer die Kosten für den fehlenden Feiertag-Ausgleich leisten, sodass ihr Beitrag bei 1,475 Prozent bzw. 1,725 Prozent bei kinderlosen Beschäftigten und 0,475 Prozent für den Arbeitgeber liegt.

Wie auch bei der Krankenversicherung wird bei der Pflegeversicherung als Bemessungsgrundlage das Bruttogehalt nur bis zu der Bemessungsgrenze herangezogen. In 2012 liegt diese bei monatlich 3825 Euro brutto oder einem Jahreseinkommen von 45.900 Euro. Die aktuellen Beitragssätze sind bis einschließlich 2012 festgeschrieben. Ende 2011 beschloss die Regierung eine Erhöhung der Beiträge um jeweils 0,1 Prozent zum 01. Januar 2013. Auch für die Zukunft gehen die Experten entweder von weiteren Erhöhungen oder Leistungseinschränkungen innerhalb der Pflegeversicherung aus.