Verhinderungspflege – Wenn pflegende Angehörige mal eine Auszeit brauchen

Einen Menschen zu pflegen, kann anstrengend und nervenaufreibend sein. Nur selten hat man Momente für sich allein, in denen man mal abschalten kann. Doch auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Erholungsurlaub und Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege. Einen entsprechenden Antrag könnt ihr bei der jeweiligen Krankenkasse stellen.

Bestimmungen zur Verhinderungspflege

Pflegenden Angehörigen steht gemäß dem SGB XI §39 für längstens vier Wochen pro Kalenderjahr eine Ersatzpflegekraft zu, deren Kosten bis zu einer Höhe von 1.550 Euro übernommen werden. Darüber hinaus wird seit dem 1. Januar 2013 in diesem Zeitraum auch das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Dabei werden jedoch zwei Tatbestände vorausgesetzt: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate vor der Verhinderung gepflegt haben, außerdem darf die Ersatzpflegekraft in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Pflegebedürftigen stehen.

Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden

Wer am Abend gern einmal ausgehen möchte, kann die Leistung der Pflegeversicherung auch für eine begrenzte Stundenanzahl in Anspruch nehmen. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit der Pflegekasse besprochen werden. Der Vorteil bei der Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige weiter in seiner häuslichen Umgebung betreut werden kann. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege werden so alle Kosten der pflegerischen Leistungen sowie der Unterkunft und Verpflegung abgedeckt.

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