Krankengeld ohne Bescheinigung?

Die Krankenkasse zahlt in der Regel nur dann Krankengeld, wenn der Antragsteller auch eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel.

Eine Dame war nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klinikarzt die Krankenkasse informiert, dass die Frau für die folgenden fünf Monate arbeitsunfähig sei. Eine offizielle Bescheinigung wurde nicht ausgestellt.

Als die Patientin erst am folgenden Dienstag einen Hausarzt-Termin erhielt, stellte dieser ihr eine rückwirkende Bescheinigung aus. Die Krankenkasse erkannte diese jedoch nicht an und wollte auch kein Krankengeld zahlen. Ihrer Auffassung zufolge sei die Frau zum Bescheinigungszeitpunkt bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen.

Vor Gericht gaben die Richter der Klägerin dann Recht. Der Argumentation zufolge reicht eine ärztliche Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit, erklären ARAG-Rechtsexperten. Die Arbeitsunfähigkeit an sich stand, so die Richter, zudem unstreitig außer Frage. So musste die Krankenkasse dann doch das Krankengeld zahlen (SG Leipzig, Az.: S 22 KR 75/16).

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(dpa)